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Hier folgen in Kürze unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Harley Station, einem Harley-Davidson® Vertragshändler.

I. Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Harley Station, Storkower Straße 36, 15711 Königs Wusterhausen – nachstehend Auftragnehmer AN – genannt. Entgegenstehenden oder von diesen
Bedingungen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht durch diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert werden.

II. Auftragserteilung
Im Bestell-, Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Kunde – nachstehend
Auftraggeber AG genannt – erhält eine Durchschrift des Auftragsscheines. Der Auftrag ermächtigt den AN, ggf. Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den
Inhalt des Vertrages oder den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer
schriftlichen Bestätigung des AN. Ein Vertrag mit dem AN kommt durch Zugang des unterschriebenen Auftragsangebotes beim AN und ggf.
Übergabe der zu untersuchenden bzw. zu reparierenden Geräte und Sachen oder nach Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Bestellungen
von Waren sind grundsätzlich nur in Schriftform mit Unterschrift und bei Akzeptanz der AGB`s, also insbesondere nicht mündlich oder fernmündlich
möglich.

III. Preisangaben im Auftragsschein ; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des AGs vermerkt der AN im Bestell- oder Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich
zum Ansatz kommen. Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages – nachstehend KV
genannt – ; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der AN ist an
diesen KV bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Angabe gebunden. Die zur Fertigung eines KVs erbrachten Leistungen können dem AG
berechnet werden. Wird aufgrund des KVs dann ein Auftrag erteilt, so sollen die Kosten für den KV mit der Auftragsrechnung verrechnet werden.
Im Einzelfall ist jedoch auch eine gesonderte Abrechnung möglich. Eine Überschreitung des im KV – ggf. zzgl. der Kosten desselben –
ausgewiesenen Preises, ist nur mit Zustimmung des AGs zulässig. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim KV
die Umsatzsteuer angegeben werden.

IV. Fertigstellung & Abnahme
Wenn der AN den Liefer- bzw. Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Der AN ist verpflichtet, den Kunden über die
Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wenn die Verzögerung mehr als 2 Monate andauert, können beide
Vertragspartner vom Vertrag zurück treten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht. Die Abnahme des FZG´s durch den
Kunden erfolgt in der Filiale des AN. Der Kunde ist verpflichtet, das FZG spätestens binnen 3 Werktagen nach Mitteilung des Fertigstellungstages
bzw. des Zuganges der Bereitstellungsanzeige beim AN gegen Zahlung des Rechnungsbetrages, abzuholen. Ab dem 4. Werktag kann der der AN
die ortsübliche Standgebühr in Höhe von 10,00€ pro Tag verlangen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des AN auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des AGers. Eine Stornierung einer verbindlichen Bestellung ist
grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise kann der AN aus Kulanz einer Vertragsaufhebung zustimmen. Für die Vertragsaufhebung kann der AN
eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 15% des Nettobetrages zzgl. Mwst. verlangen. Es bleibt dem AG vorbehalten, den Nachweis zu führen,
ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden. Anfallende Rücksende – und
Verpackungskosten nebst Steuern, Zöllen und ggf. Transportversicherungen gehen zu Lasten des AG zusätzlich zu den eventuellen
Stornogebühren.

V. Berechnung des Auftrages, Fälligkeit, Aufrechnung, Abtretung
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Sache oder Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils in der branchenüblichen Art und Weise gesondert auszuweisen. Pauschalpakete und Sonderaktionen können mit
dem jeweiligen Gesamtpreis ausgewiesen werden. Wünscht der AG Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Verpackungskosten sind vom AG gesondert zu zahlen. Wird der Auftrag
aufgrund eines KVA´s ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den KV, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die
Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates
oder –teils entspricht und das es keine Schäden aufweist, welche die Wiederaufbereitung unmöglich machen. Die Umsatzsteuer in der jeweils
gültigen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, geht zu Lasten des AGers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des ANers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des AGers, unverzüglich, jedoch spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung beim AG
erfolgen. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des FZGes bzw. Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung in bar oder per EC-Karte fällig. Die in Auftrag gegebenen Arbeiten, bei denen der AG
Garantie/Kulanz vom Garantiegeber/Hersteller begehrt, diese aber nicht anerkannt wird, müssen vom AG ohne Einwände bezahlt werden. Das
Gleiche gilt für Reparaturen, die von der Versicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden, oder zu einem späteren Zeitpunkt rückbelastet
werden. Gegen Ansprüche des ANers kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AGers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem konkreten
Auftragsverhältnis beruht. Der AG darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit gesonderter vorheriger Zustimmung des ANers an Dritte
abtreten/verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Der AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.

VI. Erweitertes Pfandrecht
Dem AN steht wegen seiner Forderung neben dem gesetzlichen Werkunternehmerpfandrecht, ein zusätzliches vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu, auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Dienstleistungen und
Verträgen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt.

VII. Gewährleistung
Die Gewährleistung für die Lieferung oder die Herstellung neuer beweglicher Sachen beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Ist der AG eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verkürzt sich die Gewährleistung für die Lieferung oder die Herstellung
neuer beweglicher Sachen auf 1 Jahr. Handelt es sich um gebrauchte bewegliche Sachen verkürzt sich die Gewährleistung für jeden in jedem Fall
auf 1 Jahr. Bei vom AG beigebrachten Teilen gilt die Gewährleistungsfrist nur für die durchgeführten Arbeiten. Nimmt der AG trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Abwicklung im Falle der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat
der AG beim AN schriftlich geltend zu machen. b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der AG mit
vorher eingeholter gesonderte Zustimmung des ANers, an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen gewordenen Kaufgegenstandes mehr als 80 km vom Sitz des ANers entfernt
befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des ANers. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen. Die Gewährleistung umfasst nicht
die gewöhnliche Abnutzung des Artikels sowie Mängel, die nach Ablieferung, z.B. durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder unsachgemäße
Behandlung, eintreten. Das Gleiche gilt, wenn an den vom AN durchgeführten Leistungen durch den Kunden oder Dritte Veränderungen
vorgenommen wurden, es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass die Mängel darauf beruhen können. Alle technischen Daten und Informationen in
Prospekten, Dokumentationen und sonstigem Material sind keine zugesicherten Eigenschaften. Technische Änderungen bleiben jederzeit
vorbehalten. Beim AG im Geschäft vor Ort erworbene mangelfreie Waren, egal welcher Art, sind vom Umtausch ausgeschlossen, es sei denn, es gilt
eine gesonderte Lieferanten – oder Herstellergarantie. Dann steht dem AN jedoch vorab ein Mangelbeseitigungsrecht zu. Reduzierte Ware ist
generell vom Umtausch ausgeschlossen. Bei aus Kulanz ausnahmsweise zurückgenommener Ware erfolgt keine Auszahlung des Kaufpreises,
sondern nur eine Verrechnung. Sollten Forderungen des AN gegen den AG bestehen, kann die Verrechnung auch mit diesen Ansprüchen durch den
AN erfolgen. Die Auszahlung von Vermiet – und Geschenkgutscheinen in Geld ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Teil – und Restbeträge. Diese
können aus Kulanz mit anderweitigen Leistungen des AN, nach dessen Wahl verrechnet werden.

VIII. Haftung
Hat der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der AN, soweit nicht Leben, Körper & Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom AG für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der AN nur für
etwaige verbundene Nachteile des AGers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust
von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- & Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Unabhängig von einem Verschulden des ANers bleibt eine etwaige Haftung des
ANers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen
des ANers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die vom AN angebotenen & gelieferten Fahrzeuge sind für die
Teilnahme am Straßenverkehr geeignet, es sei denn, dem erteilten Auftrag liegt ein gesonderter Verwendungszweck (z.B. Spaß- oder
Wettbewerbsfahrzeug) zugrunde. In diesem Fall kann das Fahrzeug durch den Ein- & Umbau ggf. die Eignung für den allgemeinen Straßenverkehr
verlieren und darf nicht mehr auf öffentlichem Straßenland geführt werden. Zudem kann dies zu einer erheblichen Herabsetzung der
Haltbarkeitsdauer der Teile bzw. des gesamten Fahrzeuges führen. Für evtl. Folgeschäden durch den in Auftrag gegebene Ein- &
Umbaumaßnahmen, insbesondere Tuning, wird keinerlei Haftung übernommen. Der Ein- & Umbau erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch & auf
alleiniges Risiko des AGers. Der AN hat keinen Einfluss auf die TÜV-Zulassung oder die Erteilung einer ABE für Fahrzeugteile oder Fahrzeuge, diese
wird bei vom Kunden zur Verfügung gestellten Komponenten, vom AN auch nicht geprüft. Das Vorhandensein der TÜV-Zulassung oder der ABE bei
modifizierten Fahrzeugen, ist nur bei ausdrücklicher & schriftlicher Vereinbarung durch den AN geschuldet. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

IX. Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der AN
das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Bis dahin besteht für den AG ein Verpfändungs – und Übereignungsverbot
gegenüber Dritten am Eigentum des AN.

X. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen & zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
ANers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

XI. Datenschutz
Der AN wird Namen, Adressen & sämtliche weiteren bezogenen Daten des Kunden, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des
Datenschutzrechtes, zur Bearbeitung seines Bestellauftrages und zur Kundenbetreuung verarbeiten und speichern.

XII. Schlussbestimmung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile derselben
unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Der AN wird nicht an einem Streitbelegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand Februar 2018


Harley Station
Inh. Dirk Rosenthal
Storkower Straße 36,
15711 Königs Wusterhausen