ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN

Harley Station
Storkower Straße 36
15711 Königs Wusterhausen


1.   Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen {AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden {nachfolgend: KÄUFER).

1.2. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Zweirädern oder Teilen mit demselben KÄUFER, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KÄUFERS werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KÄUFER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KÄUFER uns gegenüber abzugeben sind (wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2 . Lieferfrist und Lieferverzug

2.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Eine verbindliche Lieferfrist wird ausdrücklich individuell schriftlich vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, sind alle Lieferfristen unverbindlich.

2.2. Sofern wir verbindliche oder unverbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Nichtlieferung durch Hersteller), werden wir den KÄUFER hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder beträgt die nicht von uns zu vertretende Verzögerung einer verbindlichen oder unverbindlichen Lieferfrist 4 Wochen oder mehr, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KÄUFERS wird rückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Hersteller/Importeur.

2.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den KÄUFER erforderlich.

2.4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den KÄUFER zumutbar sind. Sofern zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Ware Zeichen oder Nummern gebraucht werden, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

3 . Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des KÄUFERS wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2. Der KÄUFER ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen, es sei denn, es wurden schriftlich andere Liefertermine vereinbart. Wird ein verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin vereinbart, kommt der KÄUFER am darauf folgenden Tag in Verzug.

3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den KÄUFER über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der KÄUFER im Verzug der Annahme ist.

3.4. Kommt der KÄUFER in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom KÄUFER zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 15% des Kaufpreises, es sei denn wir weisen einen höheren Schaden, oder der KÄUFER einen niedrigeren Schaden nach, ist der KÄUFER mit der Annahme mehr als 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung in Verzug, so bleibt uns neben Schadensersätzansprüchen auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4 . Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2. Beim Versendungskauf (Ziffer 3.1) trägt der KÄUFER die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom KÄUFER gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v.____50,-______  EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der KÄUFER. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des KÄUFERS.

4.3. Preiserhöhungen sind möglich, wenn zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung mehr als 4 Monate liegen und der Hersteller den Listenpreis ändert.

4.4. Der KÄUFER hat die Ware innerhalb von 2 Wochen ab Liefertermin bzw. Bereitstellungsanzeige abzuholen. Der Kaufpreis ist spätestens fällig mit Lieferung der Ware. Wir sind berechtigt bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 10% der Kaufpreissumme je nach Art der Ware zu verlangen.

4.5. Dem KÄUFER stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5 . Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Ist der KÄUFER Kaufmann nach dem Gesetz bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf uns zustehenden Forderungen.

5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der KÄUFER hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KÄUFERS, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der KÄUFER den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem KÄUFER zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Steht uns über das Rücktrittsrecht hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, und wird die Ware zurückgegeben, wird der gewöhnliche Verkaufswert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.

5.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht an der Zulassungsbescheinigung (Teil II) (Fahrzeugbrief) zu.

6. Mängelansprüche des KÄUFERS

6.1. Der KÄUFER hat offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der KÄUFER die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

6.2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der KÄUFER als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der KÄUFER nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der KÄUFER die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

6.3. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der KÄUFER an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung der Ware anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden.

6.4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der KÄUFER den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der KÄUFER ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des KÄUFERS als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom KÄUFER ersetzt verlangen.

6.6. Ansprüche des KÄUFERS auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im übrigen ausgeschlossen.

7. Herstellergarantie

Für Garantieleistungen des Herstellers, die wir verkauft haben, gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des Herstellers.

8. Sonstige Haftung

8.1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
8.1.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
8.1.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2. Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des KÄUFERS nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KÄUFER nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 2 Jahre ab Ablieferung. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr für gebrauchte Waren sowie wenn der KÄUFER als Kaufmann nach dem Gesetz handelt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des KÄUFERS gemäß Ziffer 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem KÄUFER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2. Ist der KÄUFER Kaufmann nach dem Gesetz, so ist ausschließlicher – auch Internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kempten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des KÄUFERS zu erheben.


Vom 01.03.20213



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